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23. Juni 2024

Amateurfunk nun auch aus dem Schrebergarten erlaubt

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat eine Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung auf den Weg gebracht, die heute in Kraft tritt. Damit wird die Amateurfunkverordnung an die heutigen technischen Möglichkeiten und den fortgeschriebenen, internationalen Rechtsrahmen angepasst. Darüber hinaus wird eine neue Lizenzklasse N eingeführt, die einen niederschwelligen Einstieg in das Hobby Amateurfunk erlaubt.

Erstmals geregelt wird der sogenannte „Remote-Betrieb“, das heißt Betrieb einer ortsfesten Amateurfunkstelle an einem anderen Standort als dem Betriebsort. So kann sich die Amateurfunkstelle zum Beispiel im Schrebergarten befinden und vom heimischen Küchentisch aus unter Beachtung der hierzu eingeführten Regelungen betrieben werden.

Eine weitere Neuerung ist der künftige Verzicht auf ein Ausbildungsrufzeichen: Auch bisher können Personen, die nicht selbst Funkamateure sind, unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines erfahrenen Funkamateurs praktische Erfahrungen im Amateurfunk sammeln. Voraussetzung ist, dass dem ausbildenden Funkamateur ein spezielles Ausbildungsrufzeichen zugeteilt wurde. Diese Voraussetzung entfällt künftig.

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