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12. Juni 1964

Freundschaftsvertrag zwischen DDR und Sowjetunion geschlossen

Der “Vertrag über Freundschaft, gegenseitigen Beistand und Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” garantiert gegenseitige Achtung der staatlichen Souveränität, die Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten sowie “die Beziehungen der Freundschaft und engen Zusammenarbeit auf allen Gebieten”. Bestehende Staatsgrenzen werden garantiert.

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